Landesverordnung: Amateursport über 2 Personen ab heute verboten!

Kein Training mehr bis 29. November – das ist die bittere Konsequenz aus dem „Lockdown light“, der ab heute gilt. Das heutige Training in der Ostheimer Halle entfällt also ebenso wie in den nächsten 4 Wochen. Lediglich die Spieler/innen unserer beiden 3. Bundesliga-Mannschaften könnten trainieren. In der neuen Landesverordnung Baden-Württemberg heißt es:

(6) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt: …

7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit-und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen-und Profisport, …

 

Hier die komplette neue Landesverordnung, gültig ab 2. November 2020, im Wortlaut:

pdf-Datei: Landesverordnung Baden-Württemberg, gültig ab 2.11.2020

 

Interessant auch die FAQ auf dieser Homepage mit wichtigen Fragen. Hier heißt es u. a.

Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios, Yogastudios und Tanzschulen müssen schließen. Ausgenommen ist die Nutzung für den Spitzen- und Profisport, dienstliche Zwecke (etwa Polizei und Feuerwehren) sowie den Schulsport und den Studienbetrieb (Hochschulen).

Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.

Öffentliche und private Sportanlagen oder Sportstätten können zudem im Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden. 1:1 Trainings dürfen nicht in Fitnessstudios oder Yogastudios abgehalten werden, sie müssen im Freien stattfinden.

Als Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen gelten auch Räume die kurzfristig für diese Zwecke genutzt werden. Ein Yogakurs zum Beispiel darf also nicht einfach in eine andere Räumlichkeit außerhalb des Yogastudios verlegt werden. Daher sind entsprechende Kurse an Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen (mit Ausnahme von allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen zum Studienbetrieb) nicht erlaubt.

Weitläufige Anlagen wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten, Umkleiden und Duschen ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.

Schwangerschafts- und Geburtsvorbereitungskurse können stattfinden. Auch weiterhin erlaubt ist der Reha-Sport.

Training und Wettkämpfe im Profisport dürfen nur noch ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.

Profi- und Spitzensportler sind Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient. Es sind Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler (Vollzeittätigkeit), Mannschaften, die in länderübergreifenden Ligen spielen, der 1. bis 3. Bundesligen aller Sportarten, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus, sowie professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer.

Vom Betriebsverbot ausgenommen sind Sportboothäfen und Sportflugplätze.

Homepage Land Baden-Württemberg: Fragen/Antworten zur neuen Corona-Verordnung

 

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